Abnahme oft Streitthema
Beim Bau- oder Bauträgervertrag – ebenso wie beim Architektenvertrag – ist wegen der Relevanz für den Ablauf der Verjährungsfrist von Mangelansprüchen sehr häufig Streitthema, ob der Auftraggeber die Abnahme bereits wirksam erklärt hat. Hierzu ergehen daher auch zahlreiche Urteile, von denen die folgenden beiden Aufmerksamkeit verdienen:
Nach dem OLG Hamburg (Urteil vom 11.09.2019 – 5 U 128/16) kann nur der Erwerber eines Bauträgerobjekts selbst die Abnahme erklären.
Eine im Bauträgervertrag vorformulierte Klausel, wonach die Zuständigkeit für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums beim Verwalter zusammen mit einem in der ersten Eigentümerversammlung zu wählenden „Abnahmeausschuss“ liegen soll, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist daher aus Gründen des AGB-Rechts unwirksam. Durch diese Regelung werde den Ersterwerbern die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit genommen, über die Ordnungsgemäßheit der Werkleistung des Bauträgers selbst zu befinden, so das OLG Hamburg. Aus einem Urteil des OLG München (Urteil vom 15.01.2020 – 20 U 1051/19 Bau) geht hervor, dass sich die Abnahmeerklärung in einem „Schlussabnahme-Hausübergabe-Protokoll“ nur auf die Teile der Leistung beziehen kann, die schon fertig gestellt sind, nicht hingegen auf Zusatzleistungen, deren Ausführung noch nicht abgeschlossen ist. Es handelt sich dann nur um eine Teilabnahme der bereits fertig gestellten Leistungen, so das OLG München.
Fragen rund um den Kauf einer Eigentumswohnung, zum Kauf vom Bauträger und zum Baurecht beantworten Ihnen sehr gern Rechtsanwalt Wolfgang Siegert und Rechtsanwältin Stephanie Möbius.
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