Andere Arbeitszeiten nach Corona?

Darf der Arbeitgeber nach der Corona-Pause längere und/oder andere Arbeitszeiten anordnen?

Seit dem 20.04.2020 bzw. teilweise einige Tage später sind Läden mit einer Größe von bis zu 800 m² wieder geöffnet worden. Seit dem 04.05.2020 dürfen Friseursalons in Deutschland wieder öffnen. Im Hinblick auf die Ankündigungen einiger Bundesländer wie z.B. Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ist davon auszugehen, dass auch die Gastronomie sowie Hotels/Pensionen in absehbarer Zeit – wenn auch unter Beachtung der einzuhaltenden Abstände und Hygieneregeln – wieder öffnen dürfen.

Der große Kundenansturm bei den Ladenöffnungen ist zwar ausgeblieben. Die Öffnung der Friseursalons ab 04.05.2020 hat aber zu einem großen Kundenansturm und vollen Terminbüchern geführt, die teilweise auf Wochen ausgebucht sind. Es ist also durchaus möglich, dass Arbeitgeber zukünftig Öffnungszeiten verlängern und Überstunden sowie andere Arbeitszeiten anordnen, um diesen Kundenansturm zu bewältigen und die Verluste aus den Vormonaten während des Lock-Downs wieder etwas auszugleichen. Arbeitnehmer müssen dann ggf. länger arbeiten, wenn sie im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu Überstunden verpflichtet sind und der Arbeitgeber diese anordnet. Falls im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, hat dieser gem. § 87 BetrVG mitzubestimmen.

Allerdings haben Arbeitgeber, auch selbst wenn die Anordnung von Überstunden grundsätzlich erlaubt sind, die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Danach dürfen Arbeitnehmer von Montag bis Samstag je acht Stunden arbeiten. Das sind maximal 48 Stunden pro Woche. Gem. § 3 ArbZG ist auch eine werktägliche Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen diese zusätzlichen Stunden durch Freizeit so ausgeglichen werden, dass innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 8 Stundentäglich nicht überschritten werden. In einem Tarifvertrag können aber auch andere Ausgleichszeiträume festgelegt werden.

In Friseursalons und vermutlich später auch in Restaurants soll sich zum Beispiel nur noch eine begrenzte Anzahl Menschen gleichzeitig aufhalten. Hinzu kommen die einzuhaltenden Abstandsregeln. Die Ausweitung der Öffnungszeiten wäre z.B. eine Möglichkeit, um dennoch genug Kunden bedienen zu können. Wenn die Arbeitszeiten nicht fest im Arbeitsvertrag vereinbart sind, legt der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts die Arbeitszeiten fest. Dabei hat der Arbeitgeber aber ein Abwägung zwischen den Interessen seines Betriebes und den Interessen des jeweiligen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Gerade im Hinblick auf die Kita-Schließungen und den eingeschränkten Schulbetrieb, wird es vielen Arbeitnehmern aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung nicht möglich sein, zu den vom Arbeitgeber geforderten Zeiten im Betrieb zu erscheinen.