Umkleidezeit = Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung für einen Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit darstellt. Der hierfür notwendige Zeitaufwand ist ausschließlich fremdnützig, weil er auf der Arbeitgeberweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruht (BAG, Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16).
Eine besonders auffällige Dienstkleidung ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer anhand der Dienstkleidung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann.
Ein zutreffendes Urteil. Ist ein Arbeitnehmer beruflich verpflichtet, besonders auffällige Dienstkleidung zu tragen, so ist die Vergütungspflicht für die Umkleidezeit nur folgerichtig. Der Arbeitnehmer hat an der Offenlegung seiner Tätigkeit, die anhand der Dienstkleidung identifizierbar wäre, kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Das Tragen der Dienstkleidung erfolge auf Anweisung des Arbeitgebers und entspricht daher nur dessen Interesse.
Eine andere interessante Frage ist, inwieweit ein Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates bei der Anordnung des Tragens von besonders auffälliger Dienstkleidung besteht. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (BAG, Beschluss vom 17.11.2015 – 1 ABR 76/13) entschieden, dass die betriebliche Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen kann.
Der Betriebsrat hat also ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit im Hinblick auf das An- und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung im Betrieb. Dieses Mitbestimmungsrecht kann in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden. Gegenstand einer solchen Betriebsvereinbarung kann, sofern keine tarifliche Regelung besteht oder üblicherweise besteht, auch die Vergütung von Umkleidezeit sein.
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