BayVGH hält die Verkaufsflächenregelung in „Covid-VO“ für verfassungswidrig
Der BayVGH hält die Verkaufsflächenbegrenzung in der jüngsten Covid-VO der Bayerischen Landesregierung für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit für verfassungswidrig. Interessant an der Begründung, wie sie sich aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt, ist, dass das Gericht beanstandet hat, dass nicht ersichtlich sei, warum flächenmäßige Beschränkungen nicht etwa auch für Buchhändler, Baumärkte oder Fahrradläden gelten.
Aus ähnlichen Erwägungen wurde beanstandet, dass die Verordnung eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 m² nur für „sonstige“ Einzelhandelsbetriebe vorsehe, nicht aber für Buchhandlungen, Fahrradläden, KfZ-Händler etc. Es zeigt sich, dass die Gerichte die Liste der „privilegierten“ Betriebe genauer in den Blick nehmen und prüfen, ob und gflls. warum bestimmte Einzelhandelsbetriebe durch eine Öffnungsmöglichkeit begünstigt werden und andere Betriebe wiederum nicht.
Die Pressemitteilung vermittelt den Eindruck, dass die Privilegierung von tatsächlich versorgungsnotwendigen Geschäften, wie z.B. Lebensmittelgeschäften und Apotheken durchaus begründbar ist, während dies bezogen auf Buchläden, Baumärkte, Fahrradläden (vielleicht wäre dies bezogen auf Fahrradwerkstätten anders) und Autohäusern nicht der Fall ist.
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