Corona-Pandemie: Entschädigung für Betriebsschließungen
Betriebe aus allen Wirtschaftsbereichen mussten aufgrund infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 schließen oder ihre Tätigkeiten stark einschränken. Die Folgen reichen von erheblichen Umsatzeinbußen bis hin zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Diesen Schaden hat jedoch nicht jedes Unternehmen ersatzlos zu dulden.
Unzweifelhaft stellen die Betriebsschließungen schwerwiegende Eingriffe in die Berufs- und Eigentumsfreiheit und das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Geschäftsinhaber, Hoteliers, Restaurantbetreiber und Einzelhändler dar. Trotzdem wurden bundesweit zahlreiche Eilrechtsschutzanträge gegen Corona-bedingte Betriebsschließungen abgewiesen. Die Aufrechterhaltung wurde zugunsten des überragend hohen Wertes der durch die Betriebsschließungen zu schützenden Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit begründet. Bei diesen Folgenabwägungen haben die Gerichte jedoch die Befristung der Betriebsschließungen als wesentlichen Grund für ihre Aufrechterhaltung hervorgehoben. Insoweit wird auch die Aufrechterhaltung zunächst rechtmäßiger Betriebsschließungen mit zunehmender Dauer rechtswidrig, sofern die Hoheitsträger keine angemessenen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen.
Die rechtliche Herleitung eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs im konkreten Einzelfall bedarf eingehender anwaltlicher Beratung. Das Infektionsschutzgesetz sieht zwar ausdrücklich vor, dass Personen, denen nach dem Gesetz verboten ist, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ein Verdienstausfall gewährt wird. Derartige Tätigkeitsverbote gelten allerdings nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige sowie sonstige Träger von Krankheitserregern. Eine allgemeine Entschädigungsklausel für durch rechtmäßige Betriebsschließungen verursachte Vermögensschäden existiert im Infektionsschutzgesetz hingegen nicht. Nichtsdestotrotz müssen die durch die Betriebsschließungen betroffenen Geschäftsinhaber, Hoteliers, Restaurantbetreiber und Einzelhändler nicht abwarten bis der Gesetzgeber tätig wird und durch ein entsprechendes Entschädigungsregime mit einer erst noch auszubildenden Verwaltungspraxis Abhilfe schafft. Denn sowohl das allgemeine Gefahrenabwehrrecht als auch das Gewohnheitsrecht sehen Entschädigungsansprüche auch für rechtmäßiges Verwaltungshandeln vor. So muss etwa einem Nichtstörer in Berlin gemäß § 59 Abs. 1 ASOG ein angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit er infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme einen Schaden erleidet. Ferner kann auf das gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut des enteignenden Eingriffs zurückgegriffen werden.
Für den Fall, dass sich die Betriebsschließung angesichts ihrer zunehmenden Dauer als rechtswidrig darstellt, wird erst recht eine Entschädigung fällig. Bei rechtswidrigen Maßnahmen der Gesundheitsbehörden finden neben dem verschuldensunabhängigen Anspruch aus allgemeinen Gefahrenabwehrrecht (z.B. § 59 ASOG) auch der gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sowie grundsätzlich auch der allgemeine Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Anwendung.
Da für die Anmeldung der Ansprüche gegenüber der zuständigen Behörde eine verhältnismäßig kurze Frist von 3 Monaten gesetzlich geregelt ist, empfehlen wir vorsorglich die Ansprüche zunächst dem Grunde nach anzumelden.
Aus unserem Kanzlei Team stehen Ihnen für die Beratung und Fragen zu Entschädigungsansprüchen Ihres Unternehmens Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning und Rechtsanwalt Reinhard A. Lau, LL.M. (Dal.) jederzeit gern zur Verfügung.
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