Corona Pandemie: Schutzschirm und Entschädigungen
Mit zunehmender Dauer der Corona-Pandemie wird das wirtschaftliche Ausmaß der Folgen ihrer nationalen und internationalen Eindämmung deutlich und die Schieflage von Unternehmungen aller Branchen größer, wenn sie auch noch nicht in Zahlen messbar ist.
Um gegen wirtschaftliche Einbußen Abhilfe zu leisten, schnürte die Bundesregierung ein Maßnahmen-Paket, bestehend zum einen aus dem Schutzschirm. Der Schutzschirm ruht dabei im Wesentlichen auf vier Säulen flexibilisiertes Kurzarbeitergeld (u.a. schon ab 10% der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten), steuerliche Liquiditätshilfen (u.a. verminderte Vorausleistungen), Gewährung von Liquiditätsausstattung (etwa durch Lockerungen für den KfW-Unternehmerkredit) und erhöhte Beteiligungen der Bürgschaftsbanken.
Von gleich hoher Bedeutung für Unternehmen ist das erst jüngst am 27.03.2020 verkündete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Dieses erlaubt eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (bis 30.09.2020), Erleichterungen im gesellschaftsrechtlichen Bereich (etwa hinsichtlich der elektronischen Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung), Hemmung strafprozessualer Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen und nicht zuletzt Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmen hinsichtlich wesentlichen Dauerschuldverhältnissen (nicht: Miet-/Pacht-/Darlehens-/Arbeitsverträge). Gleichzeitig wird das Kündigungsrecht für Miet- und Pachtverträge trotz fälliger und nicht gezahlter Zahlungen beschränkt, soweit die Nichtzahlung auf Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen.
Neben diesen neuen gesetzlichen Regelungen bestehen darüber hinaus bereits Ansprüche auf Entschädigungs- und Aufwendungsersatzzahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Nach einem Verdacht einer Covid-19-Infektion kommt es regelmäßig zu einer 14 tägigen „Quarantäne“. Damit verbunden sind Entgeltausfälle der Arbeitnehmer, aber auch bei Selbstständigen. Ansprüche sind gegenüber den zuständigen Behörden und vorallem fristgerecht zu stellen.
Aus unserem Dezernat Verwaltungsrecht stehen Ihnen für die Beratung und Fragen mit Bezug zum Entschädigungs- und Aufwendungsersatzansprüchen Rechtsanwalt und Notar Frank Boermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Bau- und Architektenrecht und Rechtsanwalt Reinhard A. Lau, LL.M. (Dal.) jederzeit gern zur Verfügung.
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