Entschädigung für Corona-bedingte Betriebsschließungen?

LG Heilbronn: Erste Entscheidung betreffend die Entschädigung für Corona-bedingte Betriebsschließungen

In Baden-Württemberg gab es den ersten Prozess um Entschädigungen für Corona-bedingte Betriebsschließungen. Geklagt hatte die Betreiberin eines Friseursalons. Während der Wochen, in denen sie ihren Salon geschlossen halten musste, sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser setze sich aus der Miete, Aufwendungen zur Sozialversicherung und dem Verdienstausfall zusammen.

Ihr Antrag auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.000 Euro wurde jedoch vom LG Heilbronn mit Urteil vom 29.04.2020 (Az.: I 4 O 82/20) abgewiesen. Die Richter vertraten die Auffassung, dass keine existenzielle Notlage vorliege, zumal die Betreiberin des Friseursalons eine Soforthilfe vom Land in Höhe von 9.000 Euro erhalten habe. Hier gilt es anzumerken, dass die Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe ausweislich des Artikels der Bundesregierung vom 30.03.2020 (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html) dazu dient, Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten (z.B. Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten) zu überbrücken. Die Soforthilfe ersetzt allerdings nicht den völligen Verdienstausfall der Betroffenen, so dass jedenfalls diese Schadensposition nicht kompensiert wird.
Insoweit überzeugt auch das Argument der Richter nicht, dass die für eine analoge Anwendung des § 56 IfSG planwidrige Regelungslücke fehle, da die Selbstständigen Soforthilfemaßnahmen erhielten. Rein denklogisch erscheint es gerade vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes äußerst bedenklich, dass § 56 IfSG für den Hausarzt, der seiner beruflichen Tätigkeit wegen der erhöhten Infektionsgefahr nicht nachgehen kann, eine Entschädigung vorsieht, nicht jedoch für den gesunden Geschäftsinhaber, Hotelier, Restaurantbetreiber und Einzelhändler, der aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen – wie der Schließung – sein Unternehmen nicht betreiben kann.
Auch die Ausführungen des LG Heilbronn zum Rückgriff auf die Grundsätze des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs überzeugen nicht. Der Entschädigungsanspruch scheitere nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass keine Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit der Salonbetreiberin ersichtlich sei. Betriebsschließungen sind aber sogar schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsfreiheit in ihrer Ausprägung als Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
Nach alledem vertreten wir weiterhin die Ansicht, dass die Geschäftsinhaber, Hoteliers, Restaurantbetreiber und Einzelhändler ihre Verdienstausfälle nicht ersatzlos zu dulden haben.

Aus unserem Kanzlei Team stehen Ihnen für die Beratung und Fragen zu Entschädigungsansprüchen Ihres Unternehmens Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning und Rechtsanwalt Reinhard A. Lau, LL.M. (Dal.) jederzeit gern zur Verfügung.