Der Bauüberwacher haftet
Haftung des Bauüberwachers für Abschlagszahlung bei mangelhafter Leistung
Nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts (KG, Urteil vom 11.06.2019 – 21 U 142/18) hat mit der Bauüberwachung beauftragter Unternehmer bzw. Architekt – sofern und soweit mit der Rechnungsprüfung beauftragt –, bereits die Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt ist. Unterlässt der Bauüberwacher dies und leistet der Bauherr daraufhin eine Zahlung an den ausführenden Unternehmer, so kann sich eine Haftung des Bauüberwachers ergeben, wenn die Leistung in Quantität und Qualität nicht dem in Rechnung gestellten Betrag entspricht. Er muss den Bauherrn insoweit vor einer Überzahlung des ausführenden Unternehmers bewahren. Denn: falls der überhöht gezahlte Betrag vom Unternehmer nicht zurück erlangt werden kann (z.B. im Insolvenzfall), entsteht dem Bauherrn hierdurch ein Schaden, so das Kammergericht. Daher ist auf die Prüfung der Vertragskonformität und Werthaltigkeit der abgerechneten Leistungen bereits im Rahmen der Abschlagsrechnungsprüfung zu achten.
Aus unserem Dezernat Bau- und Architektenrecht stehen Ihnen für die Beratung in Fragen der Architektenhaftung und Architektenhaftpflichtversicherung Rechtsanwalt Wolfgang Siegert, Rechtsanwältin Stephanie Möbius und Rechtsanwalt und Notar Frank Boermann jederzeit gern zur Verfügung.
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