Mindestlohn

Keine Ausschlussfrist für Mindestlohn

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2018 sind Ausschlussfristen insoweit unwirksam, wenn dadurch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten wird (BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 377/17). Das betrifft nicht nur in Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen, sondern auch solche aus Tarifverträgen.

Im entschiedenen Fall sah eine tarifvertragliche Ausschlussfrist vor, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werde. Diese zweimonatige Frist war durch den Kläger versäumt worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers über den damals geltenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 €/Stunde abgewiesen, dem Kläger aber einen Anspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zuerkannt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn ergibt sich aus § 3 Satz 3 MiLoG, wonach die Verwirkung ausgeschlossen ist. Eine tarifvertragliche oder im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist ist nicht geeignet, den Verfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns herbeizuführen.

Es ist also zu prüfen, ob noch Ansprüche außerhalb der Ausschlussfristen bestehen. Diese sind jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht verfallen. Darüber hinaus unterliegen arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen einer AGB-Kontrolle, sodass ein nicht unerheblicher Teil von Ausschlussfristen unwirksam sein könnten. Zu beachten ist jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB.

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