Sachgrundlose Befristung
Sachgrundlose Befristung auch bei Überschreitung der Höchstdauer um einen Tag unwirksam
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist nach § 14 Absatz 2 TzBfG nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. In dieser Zeit kann eine Befristung maximal dreimal verlängert werden.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag wegen einer Dienstreise zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt (Urteil vom 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18).
Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016, und sollte aufgrund einer Verlängerung mit Ablauf des 04.09.2018 enden. Tatsächlich reiste der Kläger bereits am 04.09.2016 im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber zu einer Schulung an. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise sei nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht wurde. Das Arbeitsverhältnis habe damit bereits am 04.09.2016 begonnen.
Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führe dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
In der Praxis empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung, ob die vereinbarte Dauer der Befristung eingehalten und die zulässige Höchstdauer von grundsätzlich zwei Jahren nicht überschritten wird. Auch sollte darauf geachtet werden, ob der Arbeitsvertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn unterschrieben wird. Denn ebenso wie bei der Überschreitung der Höchstdauer kann sich aus der Verletzung des Schriftformerfordernisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ergeben.
Aus unserem Dezernat Arbeitsrecht stehen Ihnen für die Beratung oder zu Fragen zum Urlaubsrecht unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning, Rechtsanwalt Thomas Meyer, Rechtsanwältin Ulrike Fuchs und Rechtsanwalt Maximilian Bachmann gern zur Verfügung.
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