Entwicklung im Bereich der Straßenbaubeiträge

Kommunale Rechtsaufsicht darf Gemeinde zum Erlass einer Abgaben-Satzung verpflichten

– Aktuelle politische Entwicklung im Bereich der Straßenbaubeiträge

Die Kommunalverfassungen und Gemeindeordnungen der Bundesländer sehen die Pflicht der Gemeinden vor, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen (vgl. z.B. § 64 KVerf Bbg, § 44 KV MV oder 76 GO SH). Damit ist folglich die Entscheidung über das „OB“ der Erhebung vom Kommunalabgaben, nicht dem Ermessen der Gemeinde überlassen.

Gleichwohl dürften Gemeinden eine Reihe von – im Wesentlichen – wirtschaftliche Gründe (Standortvorteil, Entlastung der Bürger) aufzählen können, die Abgabenerhebung entweder in einem zu geringem (nicht vollständigen) Umfang oder aber gar nicht vorzunehmen. Kommt eine Gemeinde der ihr obliegenden Entgelterhebungspflicht etwa mit Bezug zu Anschlussbeiträgen oder Straßenbaubeiträgen nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde je nach Landesrecht im Wege einer Anweisung oder Beanstandung die Gemeinde zum Erlass einer entsprechenden (Kommunal-) Abgabensatzung durch Erlass einer Verfügung verpflichten und im Wege des Verwaltungszwang diese Pflicht auch durchsetzen.

Das BVerwG (Urteil vom 29.05.2019, 10 C 1.18) entschied in einem aktuellen Fall, dass eine solche Durchsetzung der gemeindlichen Pflicht durch die Aufsichtsbehörde mit der Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist. Die hiergegen klagende Gemeinde unterlag in allen Instanzen. Das BVerwG entschied hierzu, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Kommunalaufsicht nicht berührt gewesen sind.

Gleichwohl sollte im Bereich des Kommunalabgabenrechts stets eingehend geprüft werden; nicht zuletzt aus Anlass der aktuellen politischen Entwicklung Im Landesrecht einiger Bundesländer. So sind teilweise – anders als im vom BVerwG entschiedenen Fall – Pflichten zur Erhebung von Kommunalabgaben ausgenommen. Dies gewinnt in mehreren Bundesländern insbesondere für die Straßenbaubeiträge an Bedeutung (vgl. etwa § 76 Abs. 2 s. 2 GO SH oder die Diskussionen zum Landesrecht in Brandenburg und in Mecklenburg-Vorpommern).

Aus unserem Dezernat Verwaltungsrecht stehen Ihnen für die Beratung und Fragen mit Bezug zum Satzungsrecht der Kommunen Rechtsanwalt und Notar Frank Boermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Bau- und Architektenrecht und Rechtsanwalt Reinhard A. Lau, LL.M. (Dal.) jederzeit gern zur Verfügung.