Mangel bei Tiefgaragenstellplatz
Errichtet ein Bauträger den Tiefgaragenstellplatz so schmal, dass der Erwerber nur mit großen Anstrengungen einparken kann, stellt dies einen Mangel des Kaufgegenstandes dar, entschied das OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 20.06.2019 (Az. 8 U 62/18). Der Käufer musste zum Einparken mit einem Mittelklassefahrzeug entweder ca. 60 m rückwärts fahren oder auf einer 6 Meter breiten Fahrgasse wenden. Da es sich um eine Eigentumswohnung in guter Wohnlage handelte, die von der Bauträgergesellschaft mit einem „besondere Komfort“ angepriesen worden war, sah das Gericht Anlass, dem Käufer eine Minderung des Kaufpreises für den Tiefgaragenstellplatz zuzusprechen. Die Standards, die für die Wohnung vereinbart seien, müssten auch für den in diesem Zuge miterworbenen Parkplatz gelten. Wenn also der Tiefgaragenstellplatz mühelos nur mit einem Kleinwagen befahrbar ist, stellt dies im Bereich des gehobenen Wohnens einen Mangel dar.
Fragen rund um den Kauf einer Eigentumswohnung, zum Kauf vom Bauträger und zum Baurecht beantworten Ihnen sehr gern Rechtsanwalt Wolfgang Siegert und Rechtsanwältin Stephanie Möbius.
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