Unzulässigkeit kommunaler Verfassungsbeschwerden aufgrund des Subsdiaritätsgrundsatzes
Vier Landkreise hatten sich mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) gewandt, weil diese nach der Auffassung der Beschwerdeführer keine Bestimmungen über den Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen enthalte, die durch die Wahrnehmung der Aufgabe als Träger der unteren Bauaufsicht anfallen.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg wies in seiner Entscheidung vom 21.09.2018 (Az. VfGBbg 76/17) die Verfassungsbeschwerde mit Verweis auf den in § 45 Abs. 2 BbgVerfGG zum Ausdruck kommenden und dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zugrundeliegenden Subsidiaritätsgrundsatz als unzulässig zurück. Danach sei der Beschwerdeführer angehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg auszuschöpfen und überdies alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Denn es obläge zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu schützen und durchzusetzen. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es hierbei nur darauf ankäme, ob der Rechtsbehelf geeignet sei, den Verfassungsverstoß zu beseitigen und nicht, dass ein verfassungsgerichtlicher Rechtschutz gegebenenfalls eine andere Wirkung hätte. Auch sei die vorrangige Wahrnehmung des fachgerichtlichen Rechtschutzes auch vor dem Hintergrund der für die kommunale Verfassungsbeschwerde geltenden Beschwerdefrist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung geltenden Rechtsvorschrift zumutbar, denn diese Frist beginne mit Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens erneut zu laufen.
Das Gericht räumt in seiner Entscheidung zwar ein, dass der Subsidiaritätsgrundsatz für die kommunale Verfassungsbeschwerde nur in abgeschwächter Form gelte, da Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht immer die Möglichkeit offen stünde, gegen fachgerichtliche Entscheidungen Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, das zugrundeliegende Gesetz verletze ihr Recht auf Selbstverwaltung. Besteht jedoch die realistische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die zumutbare Anrufung der Fachgerichte wirkungsvollen Rechtschutz erlangen kann, so muss er dieses Mittel nach Ansicht des Gerichts vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ergreifen. Dies gelte beispielsweise dann, wenn eine Kommune der Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts aufgrund ungenügender Finanzausstattung rüge. In diesen Fällen sei vorrangig die Zahlung aus dem hierfür vorgesehenen Ausgleichsfonds zu beantragen, um die Anrufung des Verfassungsgerichts zu vermeiden. Dementsprechend erachtete das Gericht im vorliegenden Fall den Abschluss eines Normenkontrollverfahrens als geboten. Die Beschwerdeführer hatten ein solches zwar beantragt, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde aber nicht den Abschluss des Verfahrens abgewartet.
Im Bereich des Kommunalrechts, Kommunalabgabenrechts oder in Kommunalverfassungsstreitigkeiten stehen Ihnen Rechtsanwalt und Notar Frank Boermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Bau- und Architektenrecht und Rechtsanwalt Reinhard A. Lau, LL.M. (Dal.) gern zur Verfügung.
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