Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr automatisch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 423/16) die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (Az. C-684/16) umgesetzt. Nach der Entscheidung des BAG erlischt der gesetzliche Mindesturlaub am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das bedeutet, dass Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr automatisch verfallen, sondern nur dann „wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.“

Die Unternehmen sollten also ab sofort ihre Arbeitnehmer rechtzeitig auf die für das jeweilige Kalenderjahr noch offenen Urlaubsansprüche und auf den Zeitpunkt des Verfalls der jeweiligen Urlaubsansprüche zum Jahresende bzw. 31. März des Folgejahres ausdrücklich schriftlich hinweisen und die Arbeitsnehmer auffordern, einen Urlaubsantrag für die noch nicht genommenen Urlaubstage im jeweiligen Kalenderjahr einzureichen. Je höher die offenen Urlaubsansprüche sind desto eher sollte der Hinweis des Arbeitgebers erfolgen.

Die Entscheidung des BAG gilt jedenfalls für sämtliche Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2019. Im Hinblick darauf, dass das Urteil des EuGH vom 06.11.2018 datiert, sich allerdings die Frage, ob die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht bereits im Jahr 2018 auf etwaige offene Urlaubsansprüche hätten hinweisen müssen, wenn sie sich auf den Verfall von Urlaubsansprüchen berufen. Das Unterlassen dieses Hinweises im Jahr 2018 könnte zur Folge haben, dass Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 möglicherweise nicht verfallen sind. Insoweit bleibt abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte diese Frage im Streitfall entscheiden.

Aus unserem Dezernat Arbeitsrecht stehen Ihnen für die Beratung oder zu Fragen zum Urlaubsrecht unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning, Rechtsanwalt Thomas Meyer, Rechtsanwältin Ulrike Fuchs und Rechtsanwalt Maximilian Bachmann gern zur Verfügung.