Urlaubsgewährung während der COVID-19-Pandemie

Durch die Corona-Krise haben sich viele Urlaubspläne zerschlagen. Reisen sind zum Teil bereits abgesagt/storniert oder werden noch abgesagt, insbesondere Auslandsreisen. Das hat zur Folge, dass viele Arbeitnehmer den bereits zu Beginn des Jahres 2020 beantragten und vom Arbeitgeber in der Regel bereits genehmigten Urlaub zum Teil gerne zurücknehmen würden um sich die Urlaubstage für spätere Reisen, wenn diese wieder möglich sind, aufzubewahren. Viele Arbeitgeber dürften dagegen ein Interesse daran haben, den Corona bedingten geringeren Beschäftigungsbedarf in den kommenden Monaten – zumindest in einigen Branchen – weiterhin gering zu halten, so dass das urlaubsbedingte Fehlen von Arbeitnehmern derzeit kaum ins Gewicht fällt. Wenn aber ab Herbst/Winter 2020 das Geschäft wieder anzieht, werden Unternehmen mit der gesamten Belegschaft für einen wirtschaftlichen Aufschwung sorgen wollen und daher wieder höheren Beschäftigungsbedarf haben mit der Folge, dass Arbeitgeber in diesen Zeiten des Aufschwungs aus betrieblichen Gründen ihren Arbeitnehmern so wenig Urlaub wie möglich gewähren möchten.

Bei diesen widerstreitenden Interessen ist berücksichtigen, dass Arbeitnehmer ihren beantragten und vom Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub nicht zurücknehmen, abbrechen oder verschieben können. Sie haben jedenfalls keinen dahingehenden Anspruch gegen ihren Arbeitgeber. Im Gegenzug können Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub ihrer Arbeitnehmer nicht einseitig widerrufen, es sei denn es liegt eine existenzgefährdenden Notsituation vor.
Fraglich ist, ob sich der Urlaubsanspruch bei einer längeren Phase von „Kurzarbeit Null“ verringert. Diese Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Bei einer Reduzierung der Wochenarbeitstage aufgrund von Kurzarbeit gelten die allgemeinen Grundsätze zur Teilzeittätigkeit. Es ist daher in jedem Fall sinnvoll, im Falle der Einführung von Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären und ggf. schriftlich zu vereinbaren, ob und inwieweit sich Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit reduzieren.

Ansprechpartner bei Fragen zu diesem Thema sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning, Rechtsanwältin Ulrike Fuchs, Rechtsanwalt Thomas Meyer und Rechtsanwalt Maximilian Bachmann.