Vertretungsklauseln im Immobilienrecht
Der Bundesgerichtshof hat unlängst (Urteil vom 28.06.2019 – VI ZR 250/18) klargestellt, dass Vertretungsklauseln in der Teilungserklärung auch zugunsten von juristischen Personen als Wohnungseigentümer gelten. Wenn die Teilungserklärung beispielsweise vorsieht, dass der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen kann, so wäre diese Vorschrift ergänzend auch für eine GbR oder eine GmbH anwendbar, die sich dann nicht nur gemäß ihrer Satzung von den organschaftlichen Vertretern, sondern z.B. auch durch Mitarbeiter vertreten lassen dürfte.
Grundsätzlich kann sich ein Wohnungseigentümer durch eine beliebige andere Person in der Eigentümerversammlung vertreten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1986 – V ZB 1/86). Diese Befugnis kann aber durch Vorschriften der Teilungserklärung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach juristische Personen nicht einbezieht, kann sie dennoch für diese heran gezogen werden, so hat es jetzt der BGH entschieden. Der mit der Vertretungsklausel verfolgte Zweck, Einflüsse Dritter, die mit der WEG nichts zu tun haben, auszuschließen, wird eingehalten, wenn ein mit den Angelegenheiten der WEG vertrauter Mitarbeiter einer juristischen Person als Wohnungseigentümerin von dieser als Vertreter entsandt werde.
Für Beratung in Fragen aus dem Immobilienrecht und WEG-Recht stehen Ihnen Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning und Rechtsanwältin Stephanie Möbius sowie Notar Frank Boermann und Notarin Kristina Gude jederzeit gern zur Verfügung.
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