Verwalterzustimmung bindend
Verwalterzustimmung bindend
Sofern eine Zustimmung des WEG-Verwalters zum Verkauf einer Immobilie/Eigentumswohnung vorgeschrieben ist, kann diese nicht mehr widerrufen werden, wenn sie zunächst formgerecht erteilt wurde. So entschied der BGH (Beschluss vom 06.12.2018 (V ZB 134/17) – auch wenn die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch noch nicht erfolgt ist. Es komme darauf an, so der BGH, dass das zustimmungsbedürftige Geschäft abgeschlossen sei. Wenn die Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung vorsieht, so sind WEG-rechtlich an sich sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag), als auch das dingliche Erfüllungsgeschäft (Eigentumsübertragung, Auflassung) zustimmungsbedürftig und abhängig von der Verwalterzustimmung. Der BGH entschied aber, dass mit dem Abschluss des Kaufvertrages die Widerruflichkeit ende. Die Zustimmung gelte dann auch für die Eigentumsübertragung als erteilt. Denn – so der BGH: die Person des Erwerbers bleibe die gleiche. Und es könnte sonst zu einer Situation kommen, bei der die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung wirksam bestehe, aber die Erfüllung dem Veräußerer unmöglich gemacht werde. Eine solche Situation gelte es zu vermeiden. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie für mehr Rechtssicherheit sorgt. Der Verwalter kann von seiner einmal erteilten Zustimmung nicht wieder abrücken. Entsprechend sorgfältig sollte er bei Erteilung vorgehen.
Für Beratung in Fragen aus dem Immobilienrecht und WEG-Recht stehen Ihnen Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning und Rechtsanwältin Stephanie Möbius sowie Notar Frank Boermann und Notarin Kristina Gude jederzeit gern zur Verfügung.
Recommended Posts

Erfassung der täglichen Arbeitszeit
14. Dezember 2022

Kündigung wegen Äußerungen bei WhatsApp unwirksam
11. Oktober 2021

Recht der Wohnungseigentümer reformiert
3. Februar 2021