Verzugspauschale auch für Arbeitnehmer?
Nach § 288 Absatz 5 BGB kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, sofern dieser nicht Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro beanspruchen.
Das LAG Köln und das LAG Berlin-Brandenburg vertreten die Ansicht, dass § 288 Absatz 5 BGB auch im Arbeitsverhältnis Anwendung findet (Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 und Urteil vom 22.3.2017 – 15 Sa 1992/16). Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden, dass § 288 Absatz 5 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Die spezielle arbeitsrechtliche Regelung in § 12a ArbGG schließt die Verzugspauschale aus. Ein Anspruch auf die Verzugspauschale besteht für Arbeitnehmer daher nicht.
Update:
Es geht in die nächste Runde. Das Arbeitsgericht Köln stellt sich in einem Urteil vom 14.02.2019 (8 Ca 4245/18) dem Urteil des BAG vom 25.09.2018 entgegen. Nach dem Urteil des Arbeitsgericht Köln ist die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar. Es bestehe aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehalts der Normen kein Verhältnis der Spezialität. Auch sei § 288 Abs. 5 Satz 1 die zeitlich spätere Regelung und könne daher nicht verdrängt werden. Die Nichtanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
Ob dieses vom Landesarbeitsgericht Köln auch so gesehen wird, bleibt abzuwarten. Aus Arbeitnehmersicht spricht jedenfalls nichts dagegen, die Verzugskostenpauschale wieder geltend zu machen und eine Entscheidung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichtes abzuwarten.
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