VGH Baden-Württemberg: Gaststätten bleiben geschlossen
Eine Restaurantbetreiberin aus Baden-Württemberg fühlt sich durch die Wiederaufnahme der Geschäfte des Einzelhandels und der Dienstleister ungleich behandelt: Gaststätten könnten die entsprechenden Hygiene- und Abstandsregelungen ebenfalls umsetzen.
Dies sahen die Richter des VGH Baden-Württemberg anders und lehnten den Eilantrag gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung ab. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da zwischen Gaststätten und Einzelhandels- und Handwerksbetrieben im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz elementare Unterschiede bestünden. Ursächlich dafür sei in erster Linie, dass sich die Leute in Gaststätten regelmäßig länger aufhielten und die hierbei im Vordergrund stehende Nahrungsaufnahme und Kommunikation das Infektionsrisiko erhöhe. Demgegenüber gehe es beim Einzelhandel vorrangig um den Verkauf von Waren, weshalb grundsätzlich eine geringere Ansteckungsgefahr bestünde.
An der Begründung des VGH Baden-Württemberg lässt sich jedoch kritisieren, dass durch das kürzere Verweilen in Einzelhandels- und Handwerksbetrieben die Nachverfolgung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert wird, wohingegen der längere Aufenthalt in Gaststätten eine Nachverfolgung der Infektionskette erleichtern würde. Eines ähnlichen Arguments bediente sich das OVG Lüneburg in seinem Beschluss zur 800-Quadratmeter-Regel (Az.: 13 MN 98/20). Dies macht noch einmal deutlich, dass sich die deutschen Verwaltungsgerichte in Bezug auf die Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 uneinig sind.
Aus unserem Dezernat Verwaltungsrecht stehen Ihnen für die Beratung und Fragen Rechtsanwalt und Notar Frank Boermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Bau- und Architektenrecht und Rechtsanwalt Reinhard A. Lau, LL.M. (Dal.) jederzeit gern zur Verfügung.
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