Die meisten unserer Mandanten im Schulrecht wenden sich wegen Schulplatzklagen, Ordnungsmaßnahmen und Prüfungsanfechtungen an uns. Aus diesem Grund betrachten wir zunächst diese Bereiche genauer. Anschließend listen wir Ihnen weitere schulrechtliche Leistungen auf, die nicht ganz so häufig, aber dennoch immer wieder angefragt werden.
1. Schulplatz einklagen an der Wunschschule
Falls Ihr Kind an der gewünschten Schule in Berlin keinen Schulplatz bekommen hat, kann dieser Platz mit einer Schulplatzklage eingeklagt werden. Wir beraten Sie gerne darüber, wie Sie im Fall einer Ablehnung der Schule vorgehen können und wie es um die Erfolgsaussichten der Klage in Ihrem individuellen Fall steht. Bei Bedarf vertreten wir Sie gerichtlich und setzen uns konsequent dafür ein, dass Ihr Kind den Schulplatz an der Wunschschule bekommt. Selbstverständlich klären wir auch transparent über die zu erwartenden Kosten auf.
Anwendungsbereiche:
- Einschulung in der Grundschule
- Übergang von der 5. in die 7. Klasse
- Übergang in die Oberstufe (Gymnasium)
- Aufnahme an speziellen Schulen (z. B. Europaschulen)
2. Prüfungsanfechtung / Notenanfechtung
Abschlussprüfungen wie das Abitur oder der Mittlere Schulabschluss (MSA) entscheiden maßgeblich über die Zukunft Ihres Kindes mit. Leider kann es vorkommen, dass die Benotung eines Schülers nicht gerecht ausfällt oder sonstige unrechtmäßige Benotungsfehler passieren.
Mit einer Prüfungsanfechtung können wir analysieren, ob Ihr Kind korrekt benotet wurde und je nach Sachlage die nötigen Schritte gehen, um die Angelegenheit mit möglichst hohen Chancen zu Ihren Gunsten zu wenden.
Anwendungsbereiche:
- Übergang gymnasiale Oberstufe, Abitur, MSA
- Nachprüfungen mit Versetzungsrelevanz
- Allgemeine Noten & Jahreszeugnisse
3. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind die Reaktion einer Schule auf Pflichtverletzungen von Schülern. Die Wahl des Erziehungsmittels (z. B. mündliche Rüge) liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkraft. Eine Ordnungsmaßnahme geht einen Schritt weiter und greift in die Rechtsstellung der Schüler ein. Ordnungsmaßnahmen können mit Hilfe eines Widerspruchsverfahrens geprüft und gegebenenfalls widerrufen werden.
Je früher Eltern sich einen Rat von einem Anwalt holen, desto größer die Chance, dass die Maßnahme für Ihr Kind geringer ausfällt oder sogar komplett gestrichen wird.
Anwendungsbereiche:
- Schulverweis
- Versetzung in eine Parallelklasse
- Ausschluss vom Unterricht oder einer Klassenfahrt
4. Nichtversetzung
Ihr Kind hat das Probejahr an der Schule nicht bestanden? Gerne können wir Ihren individuellen Fall prüfen und uns dafür einsetzen, dass Ihr Kind doch noch versetzt wird. Wir beraten Sie diesbezüglich ausführlich.
5. Weitere schulrechtliche Leistungen
- Wiederholen eines Schuljahres (freiwillig)
- Sonderpädagogischer Förderbedarf
- Nachteilsausgleich (z. B. bei Lernstörungen wie Dyskalkulie)
- Hochbegabtenförderung
- Beurlaubung