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Neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft

Am 23.12.2020 ist das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft getreten. Bei solchen Maklerverträgen, die sich auf den Abschluss von Kaufverträgen über eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus beziehen, gelten seither Formerfordernisse. Der Vertrag muss mindestens in Textform abgeschlossen werden. Ein Abschluss per Email ist z.B. möglich. Der Maklerlohn muss auf beide Parteien in gleicher Höhe verteilt werden. Wenn also der Makler für den Verkäufer unentgeltlich tätig wird, kann er auch vom Käufer keinen Maklerlohn verlangen. Eine Übernahme der Maklerkosten durch die Käufer einer Immobilie ist künftig also nur insoweit möglich, als die Verkäuferpartei, welche den Makler beauftragt hat, ebenfalls (in gleicher Höhe) zur Zahlung verpflichtet ist.

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