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Recht der Wohnungseigentümer reformiert

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz enthält zahlreiche Neuregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Bauliche Veränderungen sollen künftig leichter durchsetzbar sein. Dies gilt vor allem für Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit, der Elektromobilität und des Einbruchschutzes. Der Gesetzgeber hat jetzt klargestellt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer uneingeschränkt rechts- und prozessfähig ist. Sie entsteht mit dem Anlegen der Wohnung- (Teileigentums-) Grundbücher.

Die Vorschriften über die Wohnungseigentümergemeinschaft kommen daher bereits ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung, und zwar auch dann, wenn nur eine Person bisher als Eigentümer eingetragen ist. Auch können ab dann Beschlüsse gefasst werden, so auch zur Verwalterbestellung. Es wird daher künftig nicht mehr nötig sein, dass der aufteilende Eigentümer den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung bestellt. Der Verwalter vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft uneingeschränkt gerichtlich und außergerichtlich. Nur beim Abschluss von Grundstückskauf- oder Darlehensverträgen wird ein Beschluss der Eigentümer benötigt. Wichtig ist außerdem, dass künftig Stellplätze Gegenstand von Sondereigentum sein können.

Gleiches gilt für Freiflächen. Das gilt sogar für Mehrfachparker. Sondernutzungsrechte verlieren aber nicht ihre Wirkung und können auch weiterhin begründet werden. Auch bei der Versammlung der Wohnungseigentümer ergeben sich Änderungen: Künftig ist die Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist von der Eigentümergemeinschaft etwas anderes gewünscht, muss die Gemeinschaftsordnung diesbezüglich Vorkehrung treffen. Die Einberufungsfrist wird von zwei auf drei Wochen verlängert. Für Stimmrechtsvollmachten genügt Textform (also beispielsweise auch eine E-Mail). Die WEG darf beschließen, eine Versammlung mit elektronischer Teilnahme durchzuführen.

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