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Kündigung wegen Äußerungen bei WhatsApp unwirksam

Kündigung wegen herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen in einem vertraulichen Chat (WhatsApp) unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg (LAG) hat festgestellt, dass die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins wegen herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat für unwirksam ist. Die Vertraulichkeit der Kommunikation stehe der Kündigung entgegen, so das LAG in der vorliegenden Pressemitteilung. Die in einem privaten Chat getätigten Äußerungen sind geschützt.

Vertraulichkeit des privaten Chats

Der Verein ist in der Flüchtlingshilfe tätig und erlangte Kenntnis über einen WhatsApp-Verlauf zwischen dem Kläger, der als technischer Leiter beschäftigt war und zwei weiteren Beschäftigten des Vereins. In diesem Chat schrieb der Kläger in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und äußerte sich herabwürdigend über Helferinnen und Helfer.

Verwertungsverbot möglich

Zwar unterliegt die Äußerung des technische Leiters bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung keinem Verwertungsverbot. Ein solches besteht nach Ansicht des LAG zwar nicht. Da die Kommunikation aber im Rahmen eines vertraulichen Chats getätigt wurde, ist diese durch das allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die Äußerung war erkennbar nur für einen sehr kleinen Kreis und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.

Keine fehlende Eignung

Weiter nimmt das LAG an, dass nur auf Grund der getätigten Äußerungen eine Kündigung wegen fehlender Eignung nicht wirksam ist. Der Kläger nehme keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben bei der Beklagten wahr, so dass auch keine besonderen Loyalitätspflichten bestünden. Ebenso könne aus seinen Äußerungen im Chat alleine nicht auf das Fehlen der erforderlichen Verfassungstreue geschlossen werden.

Auflösungsantrag der Beklagten erfolgreich

Trotzdem die Kündigung nach Ansicht des LAG nicht wirksam ist, löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den beklagten Verein zur Zahlung einer Abfindung. Einen Auflösungsantrag nach § 9 war vom Verein selbst gestellt worden. Eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit könne nicht mehr erwartet werden. Aufgrund der öffentlich gewordenen Äußerungen könne der Verein ansonsten nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.

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