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Schadensersatz bei Verstößen gegen Datenschutzrecht

Hintergrund

Nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist jede Person berechtigt, Auskunft von der datenverarbeitenden Stelle über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Diese Auskunftspflicht besteht daher auch für Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern.
Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hatte sich u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn dieser Auskunftsanspruch nicht bzw. verspätet erfüllt wird.

Sachverhalt

Der Kläger macht als Arbeitnehmer neben der Kündigungsschutzklage u.a. auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, da die Arbeitgeberin (Beklagte) seinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten verspätet erfüllt hat.
Dabei hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 09.03.2020 aufgefordert, Auskunft über die bisher im Arbeitsverhältnis verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Die Beklagte erteilte diese Auskunft erst mit Schriftsatz vom 16.06.2020, also mehr als drei Monate nach der Anfrage.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht ArbG Neumünster (Urteil vom 11.08.2020 – 1 Ca 247 c/20) hat die Beklagte zu einem Schadensersatz hinsichtlich des Auskunftsverlangens in Höhe von insgesamt 1.500 € an den Kläger verurteilt. Dabei hält das Arbeitsgericht einen Betrag in Höhe von 500 € pro Monat als angemessen, aber auch erforderlich.
Nach den Erwägungsgründen zur DSGVO soll die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden, damit die DSGVO wirken kann, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht wird. Orientiert hat sich das Gericht dabei an Artikel 83 Abs. 2 DSGVO, so dass als Bemessungskriterien u.a. Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten betrachtet worden sind.

Fazit

Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Arbeitsgericht bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatze nicht an den geforderten drei Bruttomonatsgehältern orientiert, sondern an den Bemessungskriterien der Bußgeldvorschriften der DSGVO. Ob ein solcher Betrag die beabsichtigte abschreckende Wirkung hat, ist diskussionswürdig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt daher, wie sich das Landesarbeitsgericht zu dem Schadensersatzanspruch und dessen Höhe positionieren wird.

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