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Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2020 (9 AZR 266/20 (A)) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Es soll geklärt werden, ob er Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei dem Beklagten beschäftigt. Mit der 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt. Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.

Hintergrund

Hintergrund der Entscheidung ist ein vorangegangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15). Danach erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit der europäischen Richtlinie RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Ein Verfall von Urlaub kann daher grundsätzlich nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht sieht es als entscheidungserheblich an, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Es hat daher den EuGH um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 II GRC im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß §§ 194 I, 195 BGB der Verjährung unterliegt.

Praxistipp

Die Entscheidung des EuGH ist mit Spannung zu erwarten. In der Praxis könnten sich erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche für Arbeitnehmer ergeben. Sofern Urlaub nicht gewährt und genommen wurde, könnte ein Anspruch auch für den Zeitraum bestehen, der länger als drei Jahre zurückliegt. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, Arbeitnehmer verständlich und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende eines Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums verfallen werde, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme.

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