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Erben Pflichtteil – Anspruch, Höhe und Berechnung

Der Tod eines Angehörigen ist für die Hinterbliebenen eine emotionale Ausnahmesituation. Neben der persönlichen Trauer treten häufig rechtliche und finanzielle Fragen auf – insbesondere dann, wenn es um den Pflichtteil im Erbrecht geht. Wer wurde bedacht, wer enterbt und welcher Anspruch auf den Pflichtteil besteht tatsächlich?

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Was versteht man unter dem Pflichtteil im Erbrecht?

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass, wenn diese durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Das Pflichtteilsrecht soll sicherstellen, dass bestimmte Personen auch bei einer Enterbung nicht vollständig leer ausgehen. Der Pflichtteil (Erbe) ist dabei kein Anteil am Nachlass selbst, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Maßgeblich ist stets der Tod des Erblassers, der den Erbfall auslöst.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen ausschließlich enge Familienangehörige. Der Anspruch auf einen Pflichtteil besteht für:

  • Kinder des Erblassers sowie deren Nachkommen (also Enkel und Urenkel, wenn die Kinder vorverstorben sind)
  • den Ehepartner bzw. die Ehegatten
  • die Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind

Nicht pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich Geschwister, entferntere Verwandte oder Erben zweiter Ordnung, sofern keine besondere Ausnahme greift. Erben erster Ordnung sind die Kinder und Abkömmlinge, während die Eltern als Erben zweiter Ordnung nur dann relevant werden, wenn keine Nachkommen existieren.

Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht immer dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Enterbung, ein Berliner Testament, eine anderweitige Nachlassregelung oder die Einsetzung anderer Personen als Alleinerben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Auch wenn jemand ausdrücklich im Testament benannt ist, aber einen geringeren Anteil erhält, als ihm nach dem Gesetz zustehen würde, kann ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Viele Mandanten fragen sich: Wie hoch ist der Pflichtteil? Grundsätzlich gilt: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich also nach dem Anteil, der der jeweiligen Person bei der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Die zentrale Frage lautet daher stets: Wie hoch ist der Pflichtteil im konkreten Erbfall?

Beispiel: Wäre ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zu 1/2 Erbe geworden, hätte der Pflichtteil 1/4 des Nachlasses betragen – also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Berechnung des Pflichtteils – was zählt zum Nachlass?

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des gesamten Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls. Zum Nachlass zählen unter anderem:

  • Immobilien
  • Bankguthaben und Wertpapiere
  • Unternehmensbeteiligungen
  • wertvolle Gegenstände
  • Nachlassverbindlichkeiten wie Beerdigungskosten etc.
  • sowie etwaige Schulden

Wichtig: In bestimmten Fällen kann auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, etwa wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen vorgenommen hat. Diese können den Pflichtteil erhöhen. Falls Sie sich unsicher sind, ob dies bei Ihnen der Fall ist, lassen Sie sich gerne von uns beraten.

Pflichtteil vom Erben geltend machen

Der Pflichtteil vom Erben ist aktiv geltend zu machen. Pflichtteilsberechtigte haben zunächst einen Auskunftsanspruch über den Nachlass, um die korrekte Höhe berechnen zu können. Erst danach kann der Zahlungsanspruch konkret beziffert werden. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben, nicht gegen den Nachlass selbst.

Pflichtteil bei Eltern, Ehepartnern und Kindern

  • Kinder und sonstige Abkömmlinge sind immer pflichtteilsberechtigt.
  • Ehepartner haben einen Pflichtteilsanspruch, dessen Höhe vom Güterstand abhängt.
  • Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind.
  • Stirbt ein Elternteil, kann auch hier ein Pflichtteilsrecht entstehen.

Besonderheiten ergeben sich etwa bei Patchwork-Familien oder einem Berliner Testament. Auch bei diesem komplexen Themenfeld und bei besonderen familiären Konstellationen stehen Ihnen die Fachanwälte der Kanzlei Grawert mit ihrer Expertise beratend zur Seite.

Fristen: Bis wann kann der Pflichtteil verlangt werden?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Tod des Erblassers und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Gerade bei komplexen Erbschaften oder unklaren Nachlasswerten ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Die Kanzlei Grawert Berlin steht Ihnen dabei gerne beratend zur Seite.

Erben Pflichtteil ausschließen – ist das möglich?

Ein vollständiges Enterben ohne Pflichtteil ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, etwa bei schweren Verfehlungen. Das Recht stellt hier hohe Anforderungen. Eine rechtssichere Gestaltung von Testament oder Erbvertrag ist daher entscheidend.

Erben Pflichtteil: Unterstützung durch die Kanzlei Grawert Berlin

Das Erbrecht ist komplex und emotional belastet. Als erfahrene Rechtsanwälte im Erbrecht unterstützt die Kanzlei Grawert Berlin Sie kompetent bei allen Fragen rund um das Thema „Erben Pflichtteil“. Ob als Pflichtteilsberechtigter oder als Erbe – wir vertreten Ihre Interessen klar, verständlich und durchsetzungsstark.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zum Thema Pflichtteil, zur Höhe, zur Berechnung oder zu Ihren Rechten nach dem Tod des Erblassers haben. Zudem unterstützen wir Sie zusätzlich bei der Beantragung des Erbscheins, um eine reibungslose Nachlassregelung zu ermöglichen.

Unsere spezialisierten Fachanwältinnen

Kristina Gude

Rechts- und Fachanwältin für Familienrecht

Kirsten Schimmelpenning

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