Was versteht man unter dem Pflichtteil im Erbrecht?
Der Pflichtteil ist eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass, wenn diese durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Das Pflichtteilsrecht soll sicherstellen, dass bestimmte Personen auch bei einer Enterbung nicht vollständig leer ausgehen. Der Pflichtteil (Erbe) ist dabei kein Anteil am Nachlass selbst, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Maßgeblich ist stets der Tod des Erblassers, der den Erbfall auslöst.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen ausschließlich enge Familienangehörige. Der Anspruch auf einen Pflichtteil besteht für:
- Kinder des Erblassers sowie deren Nachkommen (also Enkel und Urenkel, wenn die Kinder vorverstorben sind)
- den Ehepartner bzw. die Ehegatten
- die Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind
Nicht pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich Geschwister, entferntere Verwandte oder Erben zweiter Ordnung, sofern keine besondere Ausnahme greift. Erben erster Ordnung sind die Kinder und Abkömmlinge, während die Eltern als Erben zweiter Ordnung nur dann relevant werden, wenn keine Nachkommen existieren.
Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht immer dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Enterbung, ein Berliner Testament, eine anderweitige Nachlassregelung oder die Einsetzung anderer Personen als Alleinerben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Auch wenn jemand ausdrücklich im Testament benannt ist, aber einen geringeren Anteil erhält, als ihm nach dem Gesetz zustehen würde, kann ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Viele Mandanten fragen sich: Wie hoch ist der Pflichtteil? Grundsätzlich gilt: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich also nach dem Anteil, der der jeweiligen Person bei der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Die zentrale Frage lautet daher stets: Wie hoch ist der Pflichtteil im konkreten Erbfall?
Beispiel: Wäre ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zu 1/2 Erbe geworden, hätte der Pflichtteil 1/4 des Nachlasses betragen – also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.


