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Feiertagszuschlag abhängig vom Arbeitsort?

Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24 –, hat dazu folgende Entscheidung getroffen:

Für Beschäftigte, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterliegen, hängt der Anspruch auf Feiertagszuschläge davon ab, ob am regelmäßigen Arbeitsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Kläger, dessen regelmäßiger Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anweisung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Allerheiligen, das auf den 1. November fällt, ist nach dem Feiertagsgesetz von Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, jedoch nicht nach den Bestimmungen des Landes Hessen. Daher stritten die Parteien darüber, ob dem Kläger für die am 1. November 2021 in Hessen geleistete Arbeit Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, während das Landesarbeitsgericht auf Berufung der Beklagten die Klage abwies.

Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge. Laut den tariflichen Regelungen des TV-L ist der regelmäßige Arbeitsort entscheidend, welcher im Streitfall in Nordrhein-Westfalen lag.

Entsprechendes dürfte auch für Arbeitnehmer:innen gelten, die nicht tarifgebunden sind. Da die Feiertage in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt sind, ist der regelmäßige Arbeitsort des Arbeitnehmers entscheidend. Der Wohnort des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle. Wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich im Home-Office arbeitet und vom Arbeitgeber nicht aufgrund seines Weisungsrechts in den Betrieb zurückgerufen werden kann, gilt das Home-Office (also der Wohnort) als Arbeitsort des Arbeitnehmers. Daher ist ausschlaggebend, ob dort ein Feiertag ist.