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Kindesunterhalt

Kinder sind keine kleinen Erwachsenen – doch in rechtlicher Hinsicht haben sie klare Ansprüche, insbesondere wenn es um ihre finanzielle Absicherung geht. Der Kindesunterhalt ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht: Er ist Ausdruck elterlicher Verantwortung und ein zentraler Baustein für die Entwicklung und das Wohlergehen eines Kindes.

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Was bedeutet Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt ist die finanzielle Leistung, die ein Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung zur Sicherstellung des Lebensbedarfs seines Kindes erbringt. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch, der das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Der Unterhalt umfasst alle notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Bildung, medizinische Versorgung sowie ein altersgerechtes Freizeitverhalten. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle sowie den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Unterschied zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt

Grundsätzlich unterscheidet das Unterhaltsrecht zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, leistet in der Regel Barunterhalt – also monatliche Geldzahlungen zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Der betreuende Elternteil hingegen erfüllt seine Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt, indem er das Kind versorgt, betreut und ihm Unterkunft bietet. Beide Unterhaltsformen sind rechtlich gleichwertig und dienen gemeinsam dazu, den notwendigen Bedarf des Kindes zu sichern.

Die Kanzlei Grawert Berlin unterstützt Mandantinnen und Mandanten dabei, ihre jeweilige Unterhaltspflicht korrekt einzuordnen und rechtskonform zu erfüllen – mit einem klaren Blick auf das Kindeswohl und die jeweiligen familiären Lebensverhältnisse.

Unterhaltspflichtiger Elternteil: Wer ist unterhaltspflichtig – und wann kann mehr gefordert werden?

Grundsätzlich ist der Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt. Dieser Elternteil kommt seiner gesetzlichen Pflicht durch Zahlung des Barunterhalts nach. Maßgeblich für die Berechnung ist neben dem Alter des Kindes vor allem das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. In bestimmten Fällen kann jedoch ein höherer Unterhaltsbetrag verlangt werden – etwa wenn der zahlungspflichtige Elternteil über ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen verfügt oder wenn das Kind aufgrund besonderer Umstände, wie etwa Krankheit oder Schul- oder Studienbedarf, einen Mehrbedarf oder Sonderbedarf hat.

Wir von der Kanzlei Grawert beraten Sie individuell, ab wann solche erweiterten Unterhaltspflichten greifen, und entwickeln gemeinsam mit Ihnen tragfähige Lösungen – rechtssicher und unter Berücksichtigung der familiären Gesamtsituation.

Wann endet die Unterhaltspflicht – und wer steht an erster Stelle?

Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht grundsätzlich bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes. Das bedeutet: Nicht zwingend mit dem 18. Lebensjahr endet die Unterhaltspflicht, sondern häufig erst mit dem Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung oder eines Studiums. Auch volljährige Kinder können daher unterhaltsberechtigt bleiben – allerdings unter veränderten Voraussetzungen. Gleichzeitig regelt das Gesetz eine Rangfolge, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte bestehen und die Mittel des Verpflichteten nicht zur Deckung aller Ansprüche ausreichen. An oberster Stelle stehen minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, gefolgt von weiteren Kindern und Ehegatten.

Berechnung des Kindesunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich im Wesentlichen nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes. Grundlage ist die bundesweit anerkannte Düsseldorfer Tabelle, die als Orientierung für die monatlichen Unterhaltsbeträge dient. Dabei gilt: Mit zunehmendem Alter des Kindes steigt in der Regel auch der Unterhaltsbedarf. Ein Kind unter sechs Jahren hat einen niedrigeren Bedarf als ein Jugendlicher oder ein volljähriges Kind in Ausbildung. Gleichzeitig wird dem Unterhaltspflichtigen ein sogenannter Selbstbehalt zugestanden – ein Mindestbetrag, der ihm für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Dieser variiert je nach Lebenssituation, etwa ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Wir unterstützen Sie bei der Kanzlei Grawert kompetent bei der konkreten Berechnung des Kindesunterhalts und berücksichtigen dabei sämtliche relevante Faktoren – von der Einkommensstruktur bis hin zu besonderen Bedarfen und unterhaltsrechtlichen Feinheiten.

Beantragung und Änderung des Kindesunterhalts

Auch wenn der Anspruch auf Kindesunterhalt gesetzlich klar geregelt ist, kommt es in der Praxis häufig zu Unsicherheiten oder Konflikten – etwa bei der erstmaligen Festsetzung, bei Einkommensänderungen oder bei einem Wechsel in der Lebenssituation des Kindes. Unterhaltsverpflichtungen sind grundsätzlich dynamisch: Steigt oder sinkt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder ändern sich die Bedürfnisse des Kindes (z. B. durch Ausbildung, Studium oder Krankheit), kann der Unterhaltsbetrag entsprechend angepasst werden.

Gerne beraten wir Sie umfassend zu den Voraussetzungen einer Neuberechnung und unterstützen sowohl unterhaltsberechtigte als auch unterhaltspflichtige Eltern bei der rechtssicheren Klärung und, wenn erforderlich, auch gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Finanzielle Herausforderungen bei Unterhaltszahlungen von Kindern

Zahlungsunfähigkeit, bestehende Schulden oder unerwartete finanzielle Engpässe können die regelmäßige Zahlung von Kindesunterhalt erschweren. In den folgenden Absätzen erfahren Sie, wie sich diese Faktoren auf den Unterhalt auswirken und welche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Wenn Unterhalt nicht gezahlt wird – rechtliche Konsequenzen

Bleibt die Zahlung des Kindesunterhalts aus, können ernsthafte rechtliche Schritte folgen. Der betreuende Elternteil hat die Möglichkeit, den Unterhalt gerichtlich geltend zu machen oder durch einen vollstreckbaren Titel beitreiben zu lassen. Kommt es zu längerem Zahlungsrückstand, drohen Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung oder in besonders schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB).

Falls Sie ebenfalls mit ausbleibenden Unterhaltszahlungen konfrontiert sein sollten, vertreten wir als Kanzlei Ihre Interessen konsequent und mit Nachdruck – sowohl im außergerichtlichen Verfahren als auch vor Gericht –, um die Durchsetzung des berechtigten Anspruchs sicherzustellen.

Möglichkeiten für finanzielle Unterstützung: Was tun bei eigener Zahlungsunfähigkeit?

Nicht immer ist der unterhaltspflichtige Elternteil in der Lage, die geforderten Beträge in voller Höhe zu leisten – etwa bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder anderen finanziellen Belastungen. In solchen Fällen kann ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts oder auf Anpassung des Selbstbehalts gestellt werden. Zudem besteht bei Leistungsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, öffentliche Hilfen wie den Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

In diesem Fall können wir als Kanzlei individuell für Sie prüfen, welche Optionen bestehen, und Sie dabei begleiten, tragfähige und rechtlich abgesicherte Lösungen zu finden – mit Weitblick, Fingerspitzengefühl und dem Fokus auf die Bedürfnisse aller Beteiligten.

Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen: Ist das erlaubt?

Grundsätzlich kann Kindesunterhalt nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde – etwa durch ein Schreiben, in dem die Höhe des Unterhalts konkret beziffert wird. Eine rückwirkende Geltendmachung für Zeiträume davor ist in der Regel ausgeschlossen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu handeln und die Ansprüche rechtssicher geltend zu machen.

Einfluss von Schulden auf die Höhe des Unterhalts

Schulden, die ein Elternteil vor der Trennung eingegangen ist, wirken sich nur eingeschränkt auf die Höhe des Kindesunterhalts aus. Denn das Existenzminimum des Kindes hat im deutschen Unterhaltsrecht grundsätzlich Vorrang. Nur in bestimmten Fällen – etwa bei zwingenden Verbindlichkeiten wie Krediten zur Existenzsicherung – können Schulden bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden. Die genaue Bewertung hängt stets vom Einzelfall ab.

Unsere spezialisierten Fachanwältinnen

Kristina Gude

Rechts- und Fachanwältin für Familienrecht

Kirsten Schimmelpenning

Rechts- und Fachanwältin für Familienrecht
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Kanzlei Grawert: Ihre Rechte, unsere Stärke

Kindesunterhalt ist mehr als nur eine Zahl im Gesetz – er ist Verantwortung, Sicherheit und nicht zuletzt Ausdruck gelebter Fürsorge. Ob Sie Unterstützung bei der Berechnung, Durchsetzung oder Anpassung von Unterhaltsansprüchen benötigen oder sich mit Fragen zur eigenen Zahlungspflicht konfrontiert sehen: Die Kanzlei Grawert Berlin steht Ihnen mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und juristischer Präzision zur Seite – stets mit dem Ziel, tragfähige und gerechte Lösungen für Eltern und Kinder zu finden. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin persönlich, vertrauensvoll und lösungsorientiert.

Ein Vater muss keinen Kindesunterhalt zahlen, wenn das Kind volljährig und wirtschaftlich unabhängig ist, d. h., wenn es ein eigenes Einkommen hat und sich nicht mehr in der Ausbildung oder im Studium befindet. Auch wenn das Kind selbst in der Lage ist, den eigenen Unterhalt zu bestreiten, entfällt der Unterhaltsanspruch. In speziellen Fällen, etwa bei gemeinsamer elterlicher Sorge und geteiltem Sorgerecht, kann der Vater auch dann von der Unterhaltspflicht befreit werden, wenn die Betreuung weitgehend vom anderen Elternteil übernommen wird – dies muss jedoch rechtlich geklärt werden.

Ja, Sie können den Kindesunterhalt von einem Anwalt berechnen lassen. Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen helfen, den korrekten Unterhaltsbetrag zu berechnen, alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen und etwaige Anpassungen vorzunehmen. Der Rechtsanwalt Kindersunterhalt prüft Ihre Einkommenssituation, die des anderen Elternteils und die Bedürfnisse des Kindes, um eine rechtssichere Berechnung vorzunehmen. So vermeiden Sie Fehler und stellen sicher, dass der Unterhalt korrekt festgelegt wird.

Für Fragen zum Kindesunterhalt sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Unsere auf Familienrecht spezialisierten Anwälte der Kanzlei Grawert Berlin sind mit den relevanten rechtlichen Regelungen bestens vertraut und können Ihnen sowohl bei der Berechnung des Kindesunterhalts als auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil helfen.

Eine pauschale Antwort auf die Frage, ob der Kindesunterhalt 2025 erhöht wird, ist schwierig, da Anpassungen des Kindesunterhalts in der Regel durch Änderungen der Düsseldorfer Tabelle oder durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen. In der Regel wird der Unterhalt anhand des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie des Alters des Kindes berechnet und kann an die allgemeine Einkommensentwicklung oder die Inflation angepasst werden. Es ist ratsam, regelmäßig zu prüfen, ob eine Anpassung notwendig wird. Für genaue Informationen empfiehlt es sich, mit einem Anwalt Kindesunterhalt oder dem Jugendamt zu sprechen.

Der Kindesunterhalt wird nicht direkt vom Jugendamt oder einem Anwalt Kindesunterhalt festgelegt. Das Jugendamt kann jedoch eine Berechnung des Unterhalts vornehmen und eine Beistandschaft anbieten, wenn es darum geht, den Unterhalt einzufordern oder eine rechtliche Unterstützung zu leisten. Ein Anwalt der Kanzlei Grawert kann ebenfalls die Unterhaltshöhe berechnen und gegebenenfalls eine Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung herbeiführen, wenn es zu Streitigkeiten kommt. In der Regel erfolgt die Festlegung des Unterhalts durch eine Vereinbarung der Eltern oder durch ein Gericht, wenn keine Einigung erzielt werden kann.

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