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Trennungsunterhalt

Eine Trennung ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch viele rechtliche und finanzielle Fragen mit sich. Eine der wichtigsten Fragen betrifft den Trennungsunterhalt, der sicherstellen soll, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner während der Trennungsphase nicht in finanzielle Not gerät. Dieser Anspruch kann von dem unterhaltsberechtigten Ehepartner gegen den unterhaltspflichtigen Ehepartner geltend gemacht werden. Doch wie lange wird er gezahlt und wie berechnet sich der Unterhalt?

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Was ist der Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt ist eine finanzielle Unterstützung, die ein Ehepartner dem anderen nach der Trennung, aber vor der rechtskräftigen Scheidung gewähren muss. Ziel ist es, den bisherigen Lebensstandard beider Ehegatten für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten. Der Trennungsunterhalt ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1361 geregelt. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht der Kanzlei Grawert aus Berlin beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten in Bezug auf den Trennungsunterhalt.

Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt

Häufig wird der Trennungsunterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt verwechselt. Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt: Trennungsunterhalt wird während der Trennungsphase bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt, während der nacheheliche Unterhalt erst nach der Scheidung gewährt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem gibt es beim Trennungsunterhalt nur eingeschränkte Anforderungen an eine Erwerbsobliegenheit, während nach der Scheidung eine stärkere Eigenverantwortung erwartet wird.

Anspruch auf Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht ab dem Zeitpunkt der Trennung. Eine Trennung im rechtlichen Sinne bedeutet, dass die Eheleute getrennt leben. Unsere Fachanwälte für Familienrecht helfen Ihnen dabei, eine rechtlich saubere Trennung zu vollziehen und Ihren Anspruch auf Unterhalt durchzusetzen.

Grundsätzlich hat der wirtschaftlich schwächere Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn er sich selbst nicht oder nicht ausreichend finanzieren kann. Dies ist häufig der Fall, wenn einer der Ehepartner während der Ehe nur geringfügig oder gar nicht berufstätig war, beispielsweise wegen der Kindererziehung oder der Haushaltsführung. Unterhaltsansprüche bestehen auch ohne Scheidung und sollten zeitnah geltend gemacht werden, um Unterhaltslücken zu vermeiden. Die Berechnung der Ansprüche ist dabei von großer Bedeutung.

Wichtige Voraussetzungen für den Anspruch:

  • Die Ehe bestand rechtmäßig.
  • Die Ehepartner leben getrennt.
  • Der wirtschaftlich stärkere Partner ist finanziell leistungsfähig.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

Getrenntes Leben

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht, wenn die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft beenden und ihre häusliche Gemeinschaft auflösen. Dies kann durch eine räumliche Trennung erfolgen, bei der die Ehepartner in getrennten Wohnungen leben, oder durch eine Trennung von Tisch und Bett innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Wichtig ist, dass keine gemeinsamen wirtschaftlichen Aktivitäten mehr verfolgt werden und eine klare Trennung der Lebensbereiche gegeben ist.

Einkommensunterschiede zwischen Ex-Partnern

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hängt auch von den Einkommensunterschieden zwischen den Ex-Partnern ab. Wenn ein Ehepartner erheblich mehr verdient als der andere, kann der finanziell schlechter gestellte Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Trennungsphase auszugleichen und sicherzustellen, dass beide Ehepartner ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Unsere Kanzlei prüft Ihre individuellen Einkommensverhältnisse und unterstützt Sie dabei, eine faire Lösung zu erzielen.

Wie lange muss man Trennungsunterhalt zahlen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung. Während des Trennungsjahres, einer notwendigen Phase, in der Ehepartner finanziell unabhängig werden sollten, kann Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, der eine finanzielle Unterstützung bis zur Scheidung bietet. Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt im Allgemeinen eine Erwerbsverpflichtung für den weniger verdienenden Partner. In Ausnahmefällen kann der Anspruch jedoch entfallen, etwa wenn der berechtigte Ehepartner nach der Trennung eine neue Partnerschaft eingeht, die einer eheähnlichen Gemeinschaft entspricht, oder wenn er sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht.

Wann muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Es gibt mehrere Fälle, in denen kein Trennungsunterhalt gezahlt werden muss:

  • Selbstverschuldete Bedürftigkeit: Wenn der bedürftige Ehepartner absichtlich seine Arbeitsfähigkeit mindert oder mutwillig seinen Job aufgibt.
  • Neue Lebensgemeinschaft: Geht der unterhaltsberechtigte Partner eine verfestigte Lebensgemeinschaft ein, kann dies den Anspruch auf Trennungsunterhalt beenden.
  • Unbilliges Verhalten: In Ausnahmefällen kann der Unterhaltsanspruch entfallen, wenn der Anspruchsteller sich grob unbillig verhalten hat, etwa durch erhebliche Vermögensverschwendung.
  • Verjährung von Unterhaltsansprüchen: Unterhaltsansprüche können verjähren, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Dies ist besonders relevant bei Trennungsunterhalt. Zudem hat der Kindesunterhalt Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen von Ehepartnern.

Die Kanzlei Grawert unterstützt Sie bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung zur Zahlung besteht oder ob Gründe für eine Befreiung vorliegen.

Berechnung des Trennungsunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle

Die Berechnung des Trennungsunterhalts erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle in mehreren Schritten:

  1. Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens: Grundlage ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner. Hierzu zählen auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni.
  2. Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners: In der Regel hat der Berechtigte Anspruch auf etwa 3/7 der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner.
  3. Abzug von berücksichtigungsfähigen Belastungen: Dazu gehören berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und andere Verpflichtungen.

Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese dienen als Maßstab dafür, inwieweit die finanziellen Ansprüche eines Ehepartners nach einer Trennung aufrechterhalten werden können. Dabei werden sowohl die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten als auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten berücksichtigt.

Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt

Der unterhaltspflichtige Ehepartner darf nicht auf ein Existenzminimum reduziert werden. Daher gibt es den sogenannten Selbstbehalt, der sicherstellt, dass der Pflichtige selbst finanziell abgesichert bleibt. Der Selbstbehalt beträgt derzeit mindestens 1.510 Euro (Stand 2024) für Erwerbstätige und 1.385 Euro für Nichterwerbstätige. Unsere Kanzlei berät Sie gerne dazu, welche finanziellen Verpflichtungen berücksichtigt werden können.

So beantragen Sie Trennungsunterhalt

Um Trennungsunterhalt zu erhalten, sollte der unterhaltsberechtigte Ehepartner den Anspruch schriftlich geltend machen. Dies kann zunächst außergerichtlich erfolgen. Sollte der zahlungspflichtige Partner nicht freiwillig zahlen, kann eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich sein.

Die Beantragung von Unterhalt von einem Ex-Partner umfasst verschiedene rechtliche Aspekte. Dazu gehören die Offenlegung finanzieller Informationen und die Bedingungen, unter denen Trennungsunterhalt sowohl während der Trennung als auch nach der Scheidung gefordert werden kann.

Die Kanzlei Grawert steht Ihnen hierbei zur Seite, vertritt Sie professionell vor Gericht und setzt Ihre Rechte konsequent durch.

Unsere spezialisierten Fachanwältinnen

Kristina Gude

Rechts- und Fachanwältin für Familienrecht

Kirsten Schimmelpenning

Rechts- und Fachanwältin für Familienrecht
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Anwalt Trennungsunterhalt: Lassen Sie sich professionell von der Kanzlei Grawert beraten!

Trennungsunterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet, bei dem viele individuelle Faktoren eine Rolle spielen. Lassen Sie sich von den erfahrenen Anwälten der Kanzlei Grawert Berlin beraten, um Ihre finanziellen Ansprüche zu sichern. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen!

Während der Trennungszeit besteht keine unmittelbare Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, insbesondere wenn einer der Ehepartner während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging. Allerdings kann mit zunehmender Dauer der Trennung eine Erwerbsobliegenheit entstehen, insbesondere wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner gesund und arbeitsfähig ist. Während des Trennungsjahres wird daher erwartet, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehepartner um eine Arbeitsstelle bemüht, auch wenn keine Pflicht zur Arbeit besteht. Die Kanzlei Grawert prüft Ihre individuelle Situation und setzt sich für Ihre Interessen ein.

Ja, Trennungsunterhalt kann grundsätzlich verhandelt werden. Ehepartner können sich außergerichtlich auf eine einvernehmliche Regelung einigen, anstatt eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Solche Vereinbarungen sollten jedoch schriftlich fixiert werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Wichtig ist, dass der Unterhaltsempfänger nicht unangemessen benachteiligt wird, da Trennungsunterhalt nicht vollständig ausgeschlossen oder auf ein unangemessen niedriges Niveau gedrückt werden darf. Eine solche Vereinbarung könnte vor Gericht als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen werden.

Die Kanzlei Grawert Berlin unterstützt Sie dabei, eine faire und rechtssichere Einigung zu erzielen. Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen bei der Verhandlung, Erstellung und Prüfung einer außergerichtlichen Vereinbarung, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Ihre Rechte optimal zu sichern!

Ja, Sie können Trennungsunterhalt ohne Anwalt beantragen, indem Sie den Anspruch schriftlich gegenüber Ihrem Ehepartner geltend machen. Dazu sollten Sie eine detaillierte Berechnung Ihres Bedarfs und der Einkommensverhältnisse beider Parteien vorlegen. Falls der unterhaltspflichtige Ehepartner zustimmt, kann der Trennungsunterhalt ohne gerichtliche Auseinandersetzung geregelt werden.

Allerdings kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn Uneinigkeiten über die Höhe des Unterhalts bestehen oder der zahlungspflichtige Ehepartner nicht freiwillig zahlt. In solchen Situationen kann die Kanzlei Grawert Sie unterstützen – sei es durch eine außergerichtliche Einigung oder eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Eine professionelle Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und Ihre finanzielle Sicherheit während der Trennungszeit zu gewährleisten. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung!

Die Kosten für einen Anwalt Trennungsunterhalt hängen von mehreren Faktoren ab, darunter:

  • Art der Beratung: Eine Erstberatung kostet in der Regel zwischen 190 und 250 Euro netto, sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wird.
  • Außergerichtliche Einigung: Wird der Trennungsunterhalt außergerichtlich verhandelt, orientieren sich die Kosten an den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung.
  • Gerichtliche Durchsetzung: Muss der Trennungsunterhalt gerichtlich eingefordert werden, richtet sich das Anwaltshonorar nach dem Streitwert. Dieser wird üblicherweise anhand des Jahresbetrags des geforderten Unterhalts

Die Kanzlei Grawert Berlin bietet Ihnen eine transparente Kostenaufstellung und erläutert Ihnen vorab, welche Gebühren anfallen. In vielen Fällen kann eine außergerichtliche Lösung Zeit und Kosten sparen. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin, um eine maßgeschneiderte Einschätzung zu erhalten!

Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Berechnungsgrundlage für den Trennungsunterhalt. Es ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und anderen Abzügen wie berufsbedingten Aufwendungen oder Schulden. Das bereinigte Nettoeinkommen ist das tatsächliche Nettoeinkommen, das ein Ehepartner zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine genaue Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist entscheidend für die Berechnung des Trennungsunterhalts. Unsere Kanzlei Grawert hilft Ihnen dabei, alle relevanten Abzüge korrekt zu berücksichtigen und eine faire Berechnung des Unterhalts zu gewährleisten.

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