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Zugewinnausgleich

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen, muss der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs ausgeglichen werden. Doch wie funktioniert dieser Ausgleich? Welche rechtlichen Schritte sind erforderlich? Und wie wird der Zugewinn ermittelt? Wir von der Kanzlei Grawert Berlin unterstützen Sie umfassend bei diesem Thema.

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Was ist ein Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung?

Der Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung ist ein Verfahren zur Vermögensaufteilung zwischen den Ehepartnern, das den während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachs betrifft. Das deutsche Familienrecht sieht vor, dass bei einer Scheidung der Zugewinn, also der Unterschied zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen der Ehepartner, ausgeglichen wird. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass beide Partner einen gerechten Anteil am während der Ehe erworbenen Vermögen erhalten, unabhängig davon, wer welches Vermögen in die Ehe eingebracht hat.

In Deutschland gilt laut Güterrecht grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, der automatisch greift, wenn Ehepartner keine anderslautenden Regelungen durch einen notariellen Ehevertrag treffen. Dieser Güterstand beeinflusst maßgeblich die Vermögensverhältnisse der Ehepartner während der Ehe und insbesondere im Fall einer Scheidung.

Berechnung des Zugewinns

Die Berechnung des Zugewinns erfolgt in mehreren Schritten, die sicherstellen, dass der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs fair zwischen den Ehepartnern ausgeglichen wird. Grundsätzlich wird der Zugewinn als Differenz zwischen dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung und dem Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe berechnet.

Zu Beginn der Ehe hatte jeder Ehepartner ein bestimmtes Vermögen, das als Anfangsvermögen Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der Heirat. Dieses Vermögen umfasst alle Vermögenswerte (z. B. Geld, Immobilien, Wertgegenstände), die ein Partner in die Ehe eingebracht hat. Schulden, die ein Partner zu Beginn der Ehe hatte, zählen ebenfalls zum Anfangsvermögen, da sie den Gesamtwert des Vermögens beeinflussen, d.h. mindern.

Das Endvermögen wird zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem anderen Ehepartner ermittelt. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens. Dabei werden alle Vermögenswerte, die der Partner während der Ehe erworben hat, berücksichtigt. Auch hier werden Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Das Endvermögen stellt den Wert des gesamten Vermögens eines Partners zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages dar, wobei sich die Ehepartner auch bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens auf einen anderen Stichtag für die Berechnung des Endvermögens einigen können.

Der Zugewinn eines Partners ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen. Dieser Zugewinn spiegelt den wirtschaftlichen Zuwachs während der Ehe wider. Wenn das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen, hat der Partner Zugewinn erzielt.

Der Zugewinnausgleich erfolgt, wenn der Zugewinn eines Partners größer ist als der des anderen. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz zu dem Zugewinn des anderen Partners an den anderen Partner finanziell ausgleichen, sodass beide einen gleichwertigen Anteil am während der Ehe erworbenen Vermögen erhalten. Dieser Ausgleich erfolgt in der Regel durch Zahlungen des Partners mit dem höheren Zugewinn an den anderen.

Was zählt nicht zum Zugewinn in einer Ehe?

Nicht alle Vermögenswerte, die während einer Ehe erworben werden, zählen zum Zugewinn. Es gibt bestimmte Ausnahmen, die in der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt werden. Diese Vermögenswerte oder Vermögensarten bleiben in der Regel unberücksichtigt oder werden anders behandelt und gelten teilweise als sog. privilegiertes Anfangsvermögen.

Vermögen aus Erbschaften und Schenkungen

Eheleute, die während der Ehe Erbschaften oder Geschenke von Dritten (z. B. Familienmitgliedern) erhalten, müssen diese nicht zum Zugewinn zählen. Diese Vermögenswerte bleiben privat und müssen nicht mit dem Ehepartner geteilt werden. Sie stellen sog. privilegiertes Anfangsvermögen dar, dessen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Erbschaft im Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist und damit das Anfangsvermögen erhöht.

Vermögen aus persönlichen Rechtsansprüchen

Ansprüche, die nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren, wie z. B. bestimmte Ansprüche aus der privaten Altersvorsorge (wenn sie nicht während der Ehe erworben wurden), zählen ebenfalls nicht zum Zugewinn, sondern fallen im Fall von privater Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich, d.h. den Ausgleich der währende der Ehe erworbenen jeweiligen Rentenanwartschaften.

Zuwendungen im Rahmen der Ehe

Wenn innerhalb der Ehe größere Geschenke oder Zuwendungen zwischen den Eheleuten gemacht wurden, die eindeutig als persönliche Zuwendung und nicht als Teil des gemeinsamen Vermögens gedacht waren, können diese ebenfalls vom Zugewinn ausgeschlossen werden.

Vermögen, das vor der Ehe bestand

Das Anfangsvermögen, also das Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Eheschließung besaß, bleibt ebenfalls vom Zugewinnausgleich unberührt. Es wird nicht als Zugewinn berücksichtigt, sondern bleibt privat.

Güterstand der Gütertrennung

In einem notariell zu beurkundenden Vertrag über die Gütertrennung haben Ehepartner die Möglichkeit, das während der Ehe erworbene Vermögen im Rahmen des Güterstands für sich zu behalten. In diesem Fall wird der Zugewinnausgleich nicht angewendet, da jeder Partner nur für sein eigenes Vermögen verantwortlich bleibt.

Forderungen und Schulden aus vorangegangenen Verpflichtungen

Schulden, die bereits vor der Ehe bestanden, bleiben beim jeweiligen Partner, der sie eingegangen ist. Sie beeinflussen allerdings das Anfangsvermögen, denn sie reduzieren den Wert des Anfangsvermögens des jeweiligen Ehepartners und beeinflussen damit den Zugewinn, insbesondere wenn der verschuldete Ehepartner die Schulden in der Ehezeit tilgen konnte.

Die Regelungen, welche Vermögenswerte zum Zugewinn zählen und welche nicht, können im Einzelfall sehr komplex sein. Deshalb ist es wichtig, dass Ehepartner bei Unsicherheiten die Unterstützung unserer Grawert-Rechtsanwälte für Familienrecht suchen, um den Zugewinn korrekt zu berechnen und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Steuerliche Vorteile durch einen Zugewinnausgleich

Ein Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen, da der Ausgleich von Vermögenswerten unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt wird. Es ist wichtig, die steuerlichen Implikationen dieses Prozesses zu verstehen, um mögliche Vorteile zu nutzen und unnötige steuerliche Belastungen zu vermeiden.

  • Keine Schenkungssteuer beim Zugewinnausgleich: Grundsätzlich zählt der Zugewinnausgleich nicht als Schenkung im steuerrechtlichen Sinne. Das bedeutet, dass der Partner, der den Zugewinn ausgleichen muss, keine Schenkungssteuer zahlen muss, auch wenn er Vermögenswerte an den anderen Partner überträgt. Diese steuerliche Begünstigung gilt, da der Zugewinnausgleich als gesetzlich geregelte Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung betrachtet wird und nicht als freiwillige Schenkung.
  • Vermögensübertragungen im Zugewinnausgleich sind steuerneutral: Die Übertragung von Vermögenswerten im Zuge eines Zugewinnausgleichs (wie z. B. Immobilien oder Geldbeträge) ist in der Regel steuerneutral. Das bedeutet, dass keine Einkommenssteuer oder Kapitalertragsteuer auf die übertragenen Vermögenswerte anfällt. Dies gilt insbesondere für Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden. Diese steuerliche Neutralität ist ein wichtiger Vorteil, da keine zusätzlichen Steuerlasten durch die Vermögensübertragung entstehen.
  • Freibeträge und Steuerklassen: Wenn während des Zugewinnausgleichs Immobilien oder Unternehmen übertragen werden, können unter bestimmten Umständen Freibeträge oder Vergünstigungen genutzt werden, die die Steuerlast verringern. Besonders relevant ist hierbei, dass die Übertragung von Immobilien unter Ehegatten in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn die Übertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgt und die Immobilie Eigentum des Ehepartners bleibt.

Es ist jedoch zu beachten, dass die genaue steuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z. B. dem individuellen Steuerstatus der Ehepartner oder der Art des übertragenen Vermögens. In jedem Fall ist es ratsam, einen Steuerberater oder einen unserer Fachanwälte für Familienrecht zu konsultieren, um die steuerlichen Konsequenzen des Zugewinnausgleichs im Detail zu prüfen und steuerliche Vorteile zu maximieren.

Wann endet der Zugewinn bei einer Scheidung?

Der Zugewinn endet bei einer Scheidung grundsätzlich mit dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Ab diesem Zeitpunkt wird etwaiges weiteres Vermögen eines jeden Ehepartners für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht mehr herangezogen. Der Zugewinnausgleich betrifft daher nur den Zeitraum der Ehe bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass der Zugewinn danach nicht mehr weiterwächst. Dies bedeutet, dass ab dem Stichtag für die Berechnung des Endvermögens keine weiteren Zugewinne im rechtlichen Sinne mehr entstehen. Falls ein Ehepartner nach Zustellung des Scheidungsantrages weiteres Vermögen erwirbt, wird dieses nicht mehr in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen, da der Zugewinn nur für den Zeitraum während der Ehe relevant ist.

Die Trennung im rechtlichen Sinne, die für den Beginn der Zugewinnausgleichsberechnung maßgeblich ist, kann jedoch von der praktischen Trennung abweichen. So kann eine physische Trennung der Ehepartner bereits vor dem Scheidungsantrag erfolgen, während der rechtliche Zugewinnausgleich erst ab der Zustellung des Scheidungsantrags berechnet wird, was in der Regel wegen des einzuhaltenden Trennungsjahres frühestens 1 Jahr nach der tatsächlichen Trennung der Eheleute erfolgt. Falls der Verdacht besteht, dass ein Ehepartner zwischen Trennung und Scheidungsantrag Vermögen verschiebt, um seinen Zugewinn zu minimieren, sollte dieser Ehepartner zur Auskunft zu seinem Vermögen zum Tag der Trennung aufgefordert werden, um derartige nachteilige Vermögensverschiebungen aufzudecken und zu vermeiden.

Falls zwischen den Ehepartnern ein anderer Zeitpunkt für den Zugewinnausgleich vereinbart wurde, etwa im Rahmen eines notariellen Ehevertrags oder einer notariellen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, kann die Beendigung des Zugewinns auch von dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages abweichen.

Ehe als Zugewinngemeinschaft: Zugewinnausgleich im Ehevertrag

Im notariellen Ehevertrag können Ehepartner direkt Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich festlegen. Ein solcher Vertrag bietet im Ablauf einer Scheidung die Möglichkeit, von den gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs abzuweichen und individuelle, auf die Bedürfnisse der Ehepartner zugeschnittene Regelungen zu treffen.

Im Ehevertrag können die Ehepartner verschiedene Aspekte des Zugewinnausgleichs regeln, darunter:

  1. Gütertrennung: Durch eine Vereinbarung zur Gütertrennung wird der Zugewinnausgleich grundsätzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehe sein eigenes Vermögen behält und nach der Scheidung keine Ausgleichszahlungen erfolgen. Bei einer Scheidung würde somit kein Zugewinn ausgeglichen, und jeder Partner behält das Vermögen, das er während der Ehe erworben hat.
  2. Gütergemeinschaft: Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren. In diesem Fall wird das während der Ehe erworbene Vermögen gemeinschaftliches Eigentum beider Partner. Im Scheidungsfall oder bei Trennung muss das gesamte Vermögen gleichmäßig aufgeteilt werden. Hier ist der Zugewinnausgleich in der Regel nicht erforderlich, da das Vermögen bereits als gemeinsames Eigentum betrachtet wird.
  3. Abänderung des Zugewinnausgleichs: Ein Ehevertrag kann auch Regelungen zur Abänderung des gesetzlichen Zugewinnausgleichs treffen. So können etwa bestimmte Vermögenswerte, wie Erbschaften oder Geschenke, oder Immobilien oder Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, die während der Ehe empfangen wurden, vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Auch der Zeitpunkt des Zugewinnausgleichs kann im Vertrag festgelegt werden, sodass dieser etwa nicht erst mit der Scheidung, sondern schon früher durchgeführt wird. Man sprich von einem sog. modifizierten Zugewinnausgleich.
  4. Vereinbarung individueller Ausgleichsregeln: Ehepartner können auch spezifische Regelungen zu den Ausgleichszahlungen im Falle einer Scheidung treffen. Dies kann etwa den Prozentsatz des Zugewinns betreffen oder Sonderregelungen für bestimmte Vermögenswerte wie Immobilien, Unternehmen oder Betriebsrenten umfassen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich im Ehevertrag nur wirksam sind, wenn sie freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden und nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Zudem müssen Eheverträge und Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen notariell beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein. Auch darum kümmern sich unsere Notare der Grawert-Kanzlei gerne.

Ein Ehevertrag mit individuellen Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich kann den Vorteil bieten, dass er Sicherheit schafft und Konflikte am Ende der Ehe oder bei  einer Trennung vermeidet. Es ist jedoch ratsam, sich vor der Erstellung eines Ehevertrags von einem unserer Fachanwälte für Familienrecht beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die getroffenen Regelungen rechtlich korrekt und im besten Interesse beider Partner sind.

Anwalt Zugewinnausgleich: Herausforderungen mit juristischer Unterstützung bewältigen

Die Ermittlung des Zugewinnausgleichs im Rahmen einer Scheidung kann mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein, die eine präzise und faire Berechnung erschweren. Diese Herausforderungen entstehen durch die Komplexität der Vermögensverhältnisse der Ehepartner und die oft schwierige Bewertung von Vermögenswerten. Unsere erfahrenen Grawert-Anwälte für Familienrecht stehen Ihnen dabei gerne zur Seite, um sicherzustellen, dass der Zugewinnausgleich korrekt durchgeführt wird und die Interessen des Mandanten gewahrt bleiben.

Ein wesentlicher Punkt bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist die Bewertung des Vermögens, das während der Ehe erworben wurde. Dies betrifft sowohl Immobilien als auch Unternehmen oder Wertpapiere. Gerade bei Immobilien oder Firmenanteilen ist die Bewertung oft komplex und erfordert die Unterstützung von Sachverständigen oder Gutachtern, um den tatsächlichen Wert zu ermitteln. Ihr Anwalt für Zugewinnausgleich hilft dabei, den richtigen Wert festzulegen und sicherzustellen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.

Die Frage, wie Schulden in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfließen, stellt oft eine Herausforderung dar. Verbindlichkeiten müssen ebenfalls bewertet und korrekt in die Berechnung integriert werden. Wenn ein Partner während der Ehe Schulden aufgenommen hat, können diese das Endvermögen erheblich beeinflussen. Ihr Anwalt für Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass alle Schulden korrekt erfasst und bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens richtig berücksichtigt werden.

In vielen Fällen haben Ehepartner während der Ehe Erbschaften oder Geschenke erhalten, die nicht zum Zugewinn gehören, aber trotzdem den Vermögenszuwachs beeinflussen können. Es ist entscheidend, dass solche Zuwendungen korrekt erfasst und von der Berechnung des Zugewinnausgleichs ausgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist. Ihr Anwalt für Zugewinnausgleich hilft, solche Ausnahmen zu identifizieren und richtig zu behandeln.

Wenn die Ehepartner vor oder während der Ehe einen Ehevertrag oder eine andere Vereinbarung über den Zugewinnausgleich getroffen haben, müssen diese Vereinbarungen bei der Berechnung beachtet werden. In vielen Fällen werden Vereinbarungen zur Gütertrennung oder Gütergemeinschaft getroffen, die den Zugewinnausgleich erheblich beeinflussen können. Ihr Anwalt für Zugewinnausgleich prüft solche Vereinbarungen und stellt sicher, dass sie korrekt in die Berechnung einfließen.

Häufig gibt es Streit darüber, welche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind oder wie diese erfasst wurden. Ein Partner könnte versuchen, Vermögenswerte zu verschweigen oder absichtlich eine fehlerhafte Vermögensaufstellung vorzulegen. Ihr Anwalt für Zugewinnausgleich kann im Falle von Vermögensverschleierung oder unvollständigen Angaben rechtliche Schritte einleiten, um die vollständige Offenlegung aller Vermögenswerte zu erzwingen.

Ein weiteres Problem ist die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich, die nach drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung eintreten kann. Ihr Anwalt für Zugewinnausgleich stellt sicher, dass alle Fristen eingehalten werden, um den Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht zu verlieren und diesen rechtzeitig notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Unsere spezialisierten Fachanwältinnen

Kristina Gude

Rechts- und Fachanwältin für Familienrecht

Kirsten Schimmelpenning

Rechts- und Fachanwältin für Familienrecht
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Kanzlei Grawert – Ihre rechtliche Unterstützung bei der Vermögensaufteilung

Die korrekte Berechnung und faire Aufteilung des Zugewinns erfordert fundiertes rechtliches Fachwissen. Unsere erfahrenen Anwälte bei der Kanzlei Grawert stehen Ihnen mit umfassender Expertise und individueller Beratung zur Seite, um Ihre Interessen im Zugewinnausgleich zu wahren und eine gerechte Lösung zu finden. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung im Familienrecht und lassen Sie sich kompetent durch den gesamten Prozess begleiten.

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